26.08.2010

Beamtenrecht I: Einfach, mittel und so weiter...

An dieser Stelle möchte ich in loser Reihenfolge einige Aspekte des deutschen Beamtenwesens - zu dem ich in Kürze auch zählen werde - kurz und knapp darstellen. Beginnend heute mit der Hierarchie.

Das deutsche Berufsbeamtentum ist in zweierlei Hinsicht gegliedert: Horizontal nach Fachrichtungen und vertikal hierarchisch.

Nebeneinander stehen verschiedene Fachlaufbahnen, beispielsweise der Polizeivollzugsdienst, der Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung, der bautechnische und feuerwehrtechnische Dienst oder der Allgemeine Verwaltungsdienst, wobei die letztere Gruppe den größten Anteil hat.

Von unten nach oben ist das Beamtentum in mehrere Laufbahngruppen unterteilt. Sie unterscheiden sich nach Maß der Verantwortung bzw. Befugnissen, den Zugangsvoraussetzungen und der Besoldung (=Bezahlung) nach Bundesbesoldungsordnung.

Die unterste Stufe ist der mittlerweile recht selten gewordene Einfache Dienst. Ihm sind die Besoldungsstufen A2 bis A6 zugeordnet, die Stufe A1 ist weggefallen.

Der Mittlere Dienst ist die nächsthöhere Stufe, hier gelten die Besoldungsstufen A6 bis A9.
A9 bis A13 umfasst dann der Gehobene Dienst und A13 bis A16 der Höhere Dienst.
Für den Gehobenen Dienst ist mindestens die Fachhochschulreife die Zugangsvoraussetzung, für den höheren Dienst ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

Die Besoldungsstufen A6, A9 und A13 sind sogenannte Verzahnungsämter, da sie in jeweils zwei Laufbahnen vorkommen (bspw. A9 mittlerer Dienst und gehobener Dienst).

Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist durch eine weitere Ausbildung oder durch Leistungsaufstieg begrenzt möglich.

Die Beamten des gehobenen Dienstes, die einen großen Teil der Verwaltung ausmachen (bspw. auf der Sachbearbeiterebene) werden in der Regel an verwaltungseigenen Fachhochschulen ausgebildet.

Jede Gliederungsstufe in der BRD (Bund, Länder und Gemeinden/Kreise) haben ihre jeweils eigene Verwaltung, wobei in den einzelnen Bundesländern neben den Gesetzen für Bundesbeamte jeweils eigene Beamtengesetze gelten. Die Kommunalbeamten sind dabei dem jeweiligen Landesbeamtengesetz unterworfen. Da die Gemeinden und Kreise aber ein Selbstverwaltungsrecht haben, sind sie Dienstherr ihrer Beamten.

Für Spitzenbeamte, politische Beamte (Bürgermeister u.ä.) und Richter (die keinen Beamten sind), gelten andere Besoldungsordnungen (B und R).

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