20.10.2011

Welche Klage hätten's denn gern?

Wenn der Bürger gegenüber dem Staat auf sein Recht pocht, kann er dies zum einem durch Widerspruch gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt tun - sofern das Widerspruchverfahren nicht abgeschafft ist, wie es in Nordrhein-Westfalen derzeit überwiegend der Fall ist.

Ist der Widerspruch erfolglos oder nicht vorgesehen, bleibt nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Auf diese wird in der Regel im Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid per Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Die Klagefrist beträgt einen Monat. Wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt, beträgt sie aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 58 II VwGO) ein Jahr ab Bekanntgabe oder Zustellung des Verwaltungsaktes.

Möglich sind sechs verschiedene Klagearten, die je nach Einzelfall auszuwählen sind.

Anfechtungsklage
Ziel dieser Klage ist, dass ein von einer Behörde erlassener Verwaltungsakt aufgehoben wird.

Verpflichtungsklage
Die beklagte Behörde bzw. beim Rechtsträgerprinzip der hinter ihr stehende Rechtsträger (Bund, Land oder Körperschaft) soll verpflichtet werden, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Es geht dabei entweder um einen VA, dessen Erlaß abgelehnt wurde oder schlicht unterblieben ist, obwohl er hätte erlassen werden müssen. Ein Beispiel für den ersten Fall ist die Versagung einer Baugenehmigung.

Allgemeine Leistungsklage
Diese Klageart ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, nach herrschender Meinung ist sie aber möglich.
Ziel einer allgemeinen Leistungsklage ist, ein Handeln oder Unterlassen der Verwaltung zu erreichen, das auf Realakte gerichtet ist. Ein Beispiel wäre hier die Klage eines Gemüsehändlers, der die Verwaltung davon abhalten will, vor angeblich verseuchten Lebensmitteln zu warnen.

Feststellungsklage
Bei dieser Klage soll das Gericht feststellen, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (z.B. die Berechtigung einer Behörde, bestimmte Verbote auszusprechen, etwa ein Glasverbot für Veranstaltungen in der Innenstadt). Hier ist diese Klage subsidiär (nachrangig) Außerdem kann die Festellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes beantragt werden, hier empfiehlt sich meistens jedoch die Anfechtungsklage. Denn das Gericht überprüft lediglich die Nichtigkeit oder Nichtnichtigkeit eines VA, trifft zu einer eventuellen Rechtswidrigkeit aber keine Aussage. Daher müsste ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der einer solchen Prüfung unterzogen und für nicht nichtig befunden worden, befolgt werden.

Normenkontrollklage
Mit der Normenkontrollklage soll die Gültigkeit von bestimmten Satzungen überprüft werden, nach § 47 I Nr. von solchen des Baurechts, nach Abs. 2 von übrigen Satzungen. Letzteres ist jedoch nur möglich, wenn der Landesgesetzgeber dies festgelegt hat. In Nordrhein-Westfalen existiert keine solche Regelung, daher können andere Satzungen nicht durch Normenkontrollklage einer Überprüfung unterzogen werden. Hier ist jedoch die Möglichkeit gegeben, nach Erlass eines auf dieser Satzung beruhenden Verwaltungsaktes gegen eben diesen vorzugehen.

Schlussendlich bleibt die
Fortsetzungsfeststellungsklage
Ziel dieser Klage ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VA.
Sie kommt in Betracht, wenn sich während einer laufenden Anfechtungsklage der Verwaltungsakt auf die eine oder andere Art und Weise erledigt hat. Im Normalfall würde die Klage in diesem Fall abgewiesen bzw. das Verfahren beendet.

Wenn der Bürger ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, kann die Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden und das Gericht muss ein Urteil fällen.

Ein berechtiges Interesse des Bürgers liegt vor,
a) wenn die Gefahr besteht, dass ein entsprechender VA erneut von der Behörde erlassen wird,
b) wenn die Wiederherstellung des Rufes oder des guten Namens des Klägers vonnöten ist (sog. Rehabilitationsinteresse) oder
c) zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses.

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